Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma
STULZ-PLANAQUA GmbH mit allen zugehörigen Standorten und Niederlassungen. (Stand 01.12.2009)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- (1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- (2) Insbesondere akzeptieren wir ausdrücklich keinen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten; auch keinen erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalt.
- (3) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
- (4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- (5) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
- (6) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
- (1) Der Lieferant ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von 2 Wochen unsere Bestellung durch Rücksendung des von ihm unterschriebenen Doppels dieser Bestellung anzunehmen. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.
- (2) Jede Abweichung der Auftragsbestätigung des Lieferanten von unserer Bestellung gilt als Ablehnung unseres Auftrages. Erfolgt – ggf. nach einem Widerspruch unsererseits – dennoch eine Lieferung, so ist dies unwiderleglich als Einverständnis mit den Bedingungen unserer Bestellung anzusehen.
- (3) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 11 Abs. (5).
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen – Bürgschaft
- (1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ (§ 5 Abs. 1), einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
- (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird.
- (3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat. Rechnungen sind an unsere Geschäftsadresse zu senden, jedoch keinesfalls mit der Ware.
- (4) Zahlung erfolgt nach Erhalt der Rechnung innerhalb 8 Tagen mit 3 % Skonto, innerhalb 14 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tagen rein netto. Anzahlungen bzw. Teilzahlungen werden nur bei Aufträgen mit einem Wert von über 25.000 € und nach besonderer Vereinbarung geleistet. Sofern derartiges vereinbart wurde, sind die einzelnen Raten mit gesondertem Schreiben in 1-facher Ausfertigung anzufordern. Der normale oder neu vereinbarte Skonto wird über den Gesamtbetrag an der letzten Rate gekürzt.
- (5) Sofern wir Vorauszahlungen leisten, sind diese über unbefristete Bürgschaften einer deutschen Bank -unter Verwendung unseres Vordruckes KEFB-Sich3 – in Höhe des Bruttobetrages der Vorauszahlung abzusichern.
- (6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.
- (7) Für den Eintritt unseres Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich.
§ 4 Lieferzeit – Vertragsstrafe
- (1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
- (2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
- (3) Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche ungemindert zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
- (4) Im Falle des vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 0,2% des Netto-Lieferwertes pro Werktag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5% des Netto-Lieferwertes. Nehmen wir die verspätete Leistung an, müssen wir die Vertragsstrafe spätestens mit der Schlusszahlung geltend machen. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Weitere gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten; der pauschalierte Verzugsschaden ist auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch anzurechnen. Verschiebt sich der Liefertermin aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Vertragsstrafe bei vom Lieferanten zu vertretender Überschreitung dieses neuen Liefertermins verwirkt.
§ 5 Gefahrübergang – Dokumente – unwesentliche Mängel – Abfall
- (1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus (hinter die erste verschließbare Tür o. Ä.) an den in der Bestellung angegebenen Ort (Bestimmungsort) zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).
- (2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
- (3) Wir sind nicht verpflichtet, Liefergegenstände, die nur unwesentliche Mängel aufweisen, anzunehmen. Auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit steht uns das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu.
- (4) Sollte die Abfallbeseitigung, Säuberung oder Entsorgung von Materialien und Chemikalien, die von Arbeiten des Lieferanten auf der Baustelle verursacht wird, notwendig werden, ist diese vom Lieferanten vorzunehmen.
§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelrüge – Mängelhaftung – Teilleistung – Verjährung
- (1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts-und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist bei offenen Mängeln rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang, beim Lieferanten eingeht. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen, gerechnet ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
- (2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- (3) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, das kein Mangel vorlag.
- (4) Teilleistungen des Lieferanten sind ausgeschlossen, sofern nicht im Einzelfall etwas Abweichendes vereinbart worden ist. Auch Lieferungen, bei denen die vereinbarte oder vorschriftsmäßige Dokumentation fehlt, sind Teillieferungen im Sinne dieses Absatzes.
- (5) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant in Verzug ist. Eine Selbstvornahme ist auch dann zulässig, wenn die Beseitigung der Mängel dringend geboten ist und wir die beabsichtigte Selbstvornahme dem Lieferanten vorher in Textform anzeigt haben.
- (6) Für die Verjährung unserer Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Fristen.
- (7) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Der Probebetrieb oder eine bloße Ingebrauchnahme (auch durch Weiterverarbeitung / Einbau) stellen keine Abnahme dar. Im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Teilabnahmen sind ausgeschlossen. Benötigen wir die Lieferung/en für die Erfüllung eines eigenen Auftrages gegenüber einem Dritten, ist dessen Abnahme uns gegenüber in Ansehung der Lieferung für den Gefahrübergang maßgeblich.
§ 7 Gewährleistungssicherheit – Bürgschaft
- Von dem vereinbarten Preis wird ein Einbehalt in Höhe von 5% des Lieferwertes für die Dauer der Gewährleistungsfrist (entsprechend § 6) vorgenommen. Der Einbehalt wird zu Gunsten des Lieferanten verzinst; der Zinssatz beträgt 2%. Der Lieferant ist berechtigt, diesen Einbehalt – nach seiner Wahl durch Stellung einer Gewährleistungs-Bankbürgschaft einer deutschen Bank über den genannten Betrag – unter Verwendung unseres Vordruckes KEFB-Sich2 – abzulösen oder zu verlangen, dass der Betrag auf ein gemeinsames Sperrkonto einbezahlt wird.
§ 8 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
- (1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
- (2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
- (3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von 10 Mio. € pro Personenschaden / Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9 Ausführungsüberwachung – Prüfung
- (1) Der Lieferant erklärt sich in ihm zumutbarem Umfang damit einverstanden, dass die werkstattmäßige Bearbeitung und Montage des Liefergegenstandes bei ihm in allen Baustadien durch unseren Kunden, dessen Bevollmächtigte oder durch uns überwacht werden darf und wird den vorgenannten Personen zu den üblichen Betriebszeiten Zutritt gewähren, soweit keine Betriebsgeheimnisse des Lieferanten verletzt werden.
- (2) Auf Wunsch ist das Bedienungspersonal auch in Bezug auf Bedienung und Wartung der Lieferteile zu unterweisen.
- (3) Unser Kunde und wir sind berechtigt, Einzelteile der Lieferung von anerkannten Stellen prüfen zu lassen, um den Nachweis der vorgeschriebenen oder garantierten Beschaffenheit des betreffenden Teiles zu erhalten. Stellen sich bei der Untersuchung Beanstandungen als berechtigt heraus, so trägt der Lieferant die Kosten der Untersuchungen.
§ 10 Schutzrechte
- (1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Europäischen Union verletzt werden.
- (2) Werden wir von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
- (3) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
- (4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 72 Monate, jeweils gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 11 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
- (1) Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
- (2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
- (3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist weiter verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
- (4) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
- (5) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- (1) Ist der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Bremen. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung oder am Sitz des Lieferanten zu erheben.
- (2) Sofern sich aus der Bestellung, § 5 Abs. 1, nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
- (3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- (4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung gleich aus welchen Gründen unwirksam sein oder werden, oder sollte sich eine ausfüllungsbedürftige Lücke ergeben, so wird dadurch die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.
- (5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Bedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.